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Kristina Hänel setzt sich für ein Menschenrecht ein – und verstößt damit gegen deutsche Gesetze

Ärzte dürfen in Deutschland auf ihren Webseiten nicht für Schwangerschaftsabbrüche „werben”. Geregelt wird das von Paragraph 219a. Eine Allgemeinmedizinerin aus Gießen hat diesem Zustand den Kampf angesagt. Und sie erfährt viel Solidarität.

 

Eine Ärztin gegen Paragraph 219a 

Am 24. November steht die Gießener Ärztin Kristina Hänel vor Gericht. Ihr wird vorgeworfen, gegen Paragraph 219a des deutschen Strafgesetzbuches verstoßen zu haben. Paragraph 219 regelt die ärztlichen Beratungspflichten zu Schwangerschaftsabbrüchen. Unter 219a ist festgelegt, dass Ärztinnen und Ärzte nicht für den eigenen „Vermögensvorteil oder in grob anstößiger Weise” für Schwangerschaftsabbrüche „werben” dürfen. In der Konsequenz bedeutet das, dass Frauenärzte in Deutschland zum Beispiel auf ihren Webseiten nicht darüber informieren dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Da reicht es schon das Wort „Schwangerschaftsabbruch” auf der Seite zu erwähnen und zu einem Formular zu verlinken, über das man mehr Informationen anfordern kann. Denn genau das wird Kristina Hänel vorgeworfen. Dabei sind Schwangerschaftsabbrüche für Ärztinnen und Ärzte nicht lukrativ. Der Vorwurf ist schon deshalb fragwürdig. 

Angezeigt wurde sie von Abtreibungsgegnern rund um den Verein „Initiative Nie Wieder”, die auf Internetseiten wie Babycaust.de Schwangerschaftsabbrüche als ein schlimmeres Verbrechen als den Holocaust darstellen – ja, wirklich. Die Anzeige, die im Herbst 2016 erfolgte, ist laut Kristina Hänel nicht die erste. Schon zwei Mal vorher wurde die Ärztin von Abtreibungsgegnern für den angeblichen Verstoß gegen Paragraph 219a angezeigt. Die ersten beiden Verfahren wurden allerdings schnell eingestellt. Dieses Mal erhob ein Staatsanwalt tatsächlich Anzeige.

Die Gesetzeslage verhindert sachliche Information 

In Deutschland gilt schon die sachliche Information zu Schwangerschaftsabbrüchen als „Werbung”. Das führt zu einer unhaltbaren Situation, in der Frauen sich online nicht ausreichend über Abtreibungsmöglichkeiten informieren können, denn viele Ärzte, die Abtreibungen durchführen, sind, so beschreibt es Pro Familia in einer Presseerklärung zum Fall Kristina Hänel, durch das Gesetz und die Abtreibungsgegner eingeschüchtert und nehmen ihre Informationen deshalb von ihren Webseiten. Die Konsequenz: Wenn man im Internet nach Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen sucht, landet man fast zwangsläufig auf Seiten von Abtreibungsgegnern, denn diese haben Listen mit Arztpraxen, die Abtreibungen durchführen. Allerdings zur Denunziation, nicht zur Information. Und das wiederum ist nicht strafbar. Nur ein einziges Bundesland, Hamburg, führt online eine Liste von Ärztinnen und Ärzten, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Alle anderen Bundesländer bieten solche Informationen nicht an.

Wer eine bundesweite Übersicht finden möchte, muss eine österreichische Website aufsuchen, auf der ein Arzt eine Liste von Arztpraxen und Institutionen in Deutschland, Österreich und der Schweiz zur Verfügung stellt, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

Der Paragraph und seine Formulierung stammen aus dem Jahr 1933. Damals diente er, laut taz, vor allem dazu, jüdische und kommunistische Ärzte zu denunzieren. Heutige Abtreibungsgegner machen sich diesen verstaubten und schon in der Entstehungsgeschichte höchst problematischen Paragraphen nun zu nutzen, um ihren Feldzug gegen Schwangerschaftsabbrüche öffentlichkeitswirksam fortzuführen.

2017 ist Abtreibung immer noch strafbar

Die Frage, die sich aufdrängt: Ist dieser Paragraph überhaupt noch tragbar? Nein, sagen Aktivistinnen, viele Ärztinnen und Ärzte, Verbände wie Pro Familia und die taz und haben sich mit Kristina Hänel solidarisiert. Neben der taz hat auch die Frankfurter Rundschau ausführlich zu dem Fall berichtet. Am Tag der Verhandlung wird es zwei Kundgebungen vor Ort geben. Kristina Hänel hat selbst eine Petition auf change.org gestartet, die bis zum 21. November 2017 knapp 71.000 Menschen unterschrieben haben. Darüber hinaus haben 14 Mitarbeiterinnen und Mitgliederdes Hamburger Pro Famila Verbands, inklusive der ehrenamtlichen Vorsitzenden Kersten Artus,  eine weitere Petition gestartet, die sie beim Bundestag und der Hamburgschen Bürgerschaft einreichen werden. Darin fordern sie unter anderem, dass Paragraph 219a abgeschafft werden solle. „Paragraph 219a ist heutzutage obsolet. Deswegen muss das Gericht die Klage gegen Kristina Hänel abweisen und der deutsche Gesetzgeber den Paragraphen endlich abschaffen”, sagte uns Kersten Artus für die Initiative „Solidarität mit Kristina Hänel” dazu.

Die Situation in Deutschland für Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen wollen, hat sich gerade in ländlichen Gebieten in den letzten Jahren wieder verschlechtert. Generell führen nur wenige Ärzte Schwangerschaftsabbrüche durch. Frauen sind von Ärzten und Institutionen abhängig, die sie über Praxen und Krankenhäuser informieren, in denen Abtreibungen durchgeführt werden. Das tun, vor allem abseits der Großstädte, nicht besonders viele Ärzte. In manchen Regionen müssen Frauen 100 Kilometer fahren, um eine Praxis zu erreichen, die Abtreibungen durchführt. Die Wege sind weit, die ausführenden Ärzte rar. Umso wichtiger wäre eine hohe Informationslage. Die aber verhindert Paragraph 219a. Auch durch die politische Präsenz der AfD haben Abtreibungsgegner neuen Aufschwung erhalten. Wenn man sich die entsprechenden Gesetze zu Schwangerschaftsabbrüchen durchliest, glaubt man kaum, dass wir tatsächlich schon das Jahr 2017 schreiben. Paragraph 219a ist ein Ausdruck dafür. Paragraph 218 ein anderer. Dort wird festgelegt, dass Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland immer noch strafbar sind. Nur unter bestimmten Umständen, die im gleichen Paragraphen geregelt sind, bleibt der Abbruch straffrei: die Empfängnis darf nicht mehr als zwölf Wochen zurückliegen, die Frau muss einen Schwangerschaftskonfliktberatungstermin nachweisen, der mindestens drei Tage zurückliegt und der ausführende Arzt der Abtreibung darf nicht der Berater gewesen sein. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, gilt der Tatbestand, so heißt es im Gesetz, als nicht verwirklicht.

Jede Frau muss selbst darüber entscheiden können, ob sie einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen möchte und sollte dafür nicht als Verbrecherin behandelt werden. Sie muss sich ausführlich und sachlich informieren können. Kristina Hänels Fall könnte dafür einen entscheidenden Anstoß liefern. Sie kämpft seit 30 Jahren für Frauen und ihr Recht auf Abtreibungen. Auch heute noch kann man auf ihrer Website Informationen zum Schwangerschaftsabbruch anfordern. Einmal mehr zeigt sich: „Not all heroes wear capes”.

Update: Das Amtsgericht in Gießen hat Kristina Hänel am 24.11.2017 zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro (zu zahlen in 40 Tagessätzen á 150 Euro) verurteilt. So hatte es die Staatsanwaltschaft gefordert. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Ärztin durch das Bereitstellen von Informationen über Schwangerschaftsabbrüche auf ihrer Website gegen Paragraph 219a verstoßen würde. 

Im Hessener Landtag machten sich am Freitag SPD, Linke und Grüne für eine Gesetzesänderung stark. Hänels Verteidigerin Monika Frommel kündigte an, in Berufung gehen zu wollen. Das Bündnis „Solidarität für Kristina Hänel” hat ein Spendenkonto für die anfallenden Prozesskosten eingerichtet. 

Titelbild: Flickr | Fibonacci Blue | CC BY 2.0

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