Für Paare die heiraten möchten, steht diese Frage irgendwann auf der Agenda. Denn in § 1355 BGB regt der Gesetzgeber das zukünftige Ehepaar dazu an, einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen.
Der Name als Ausdruck der Persönlichkeit?
Für viele Menschen stellt der Nachname ein Stück Identität dar, ist Teil ihrer Vergangenheit oder Ausdruck der Erinnerung an die eigene Familie. Manche möchten ihn auch nach der Eheschließung beibehalten, weil sie bereits berufliche Erfolge unter ihm verbuchen konnten oder den Familiennamen in die nächsten Generationen tragen wollen. Mit dem Entschluss zur Heirat geht meist jedoch auch der Wunsch einher, mit der Partnerin oder dem Partner gemeinsam
eine neue Familienidentität zu schaffen. Der gemeinsame Name soll Ausdruck der engen Verbundenheit sein. Spätestens wenn gemeinsame Kinder die Bühne der neuen Familie betreten, wird die Frage wichtig. Dein Name, mein Name, unser Name?
Mögliche Konstellationen im deutschen Recht?
Nach deutschem Recht kann sich das Ehepaar für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden. Dies darf entweder der Geburtsname oder der zur Zeit der Heirat geführte Name des einen oder des anderen Teils des Hochzeitspaares sein (Meier ODER Müller). Als Alternative kann ein*e Partner*in den gemeinsam gewählten Familiennamen dem eigenen alten Nachnamen voranstellen oder anhängen (Müller-Meier oder Meier-Müller). Um Bandwurmnamen zu verhindern, können grundsätzlich aber nur zwei Nachnamen geführt werden. Die Konstellation Müller-Meyer-Schmidt funktioniert in Deutschland, aufgrund des Verbots des Dreifachnamens, also nicht. Die eine Seite führt dann nach der Hochzeit einen Doppelnamen, die andere Seite nur den gemeinsamen Familiennamen. Ein gemeinsam geführter Doppelname ist nicht möglich. Gemeinsame Kinder erhalten auch den gemeinsamen Familiennamen (Meier ODER Müller). Damit wird auch nur der gemeinsame Familienname in die Zukunft getragen. In diesem Absatz kommt auffallend häufig das Wort „gemeinsam“ vor. Letztendlich ist der gewählte Familienname aber der Name des einen oder anderen Teils des Hochzeitspaares. Keine Verbindung oder ein Zusammenschluss, sondern ein Entweder-Oder. Nur die Entscheidung zum Familiennamen wurde hoffentlich in Gemeinsamkeit getroffen.
Wenn keine Einigung möglich ist?
Das Hochzeitspaar kann sich nicht entscheiden und auf einen Namen einigen? Dann trägt jede*r den vorherigen Namen einfach weiter. Wenn jedoch gemeinsame Kinder hinzukommen, muss sich spätestens einen Monat nach der
Geburt des Kindes darauf geeinigt werden, welchen der beiden Nachnamen das Kind tragen soll. Diese Erklärung gilt dann auch für zukünftige Kinder. Eine
Erklärung zu einem gemeinsamen Familiennamen kann nachträglich abgegeben werden und muss öffentlich beglaubigt werden.
Wie machen es unsere Nachbarn?
Wirklich interessant ist, wie manche unserer europäischen Nachbarn mit der Namensgebung nach der Heirat umgehen. In Frankreich zum Beispiel erfolgt keine Namensänderung nach der Heirat. Dort kann gewohnheitsrechtlich jedoch der Name der*s Anderen als Gebrauchsname („nom d´usage“) gewählt und geführt werden. In Großbritannien ist praktisch ALLES möglich, denn dort herrscht kein strenges Namensrecht wie in Deutschland und erlaubt damit ungeahnte Möglichkeiten. Dort kann jeder Mensch seinen Namen frei wählen, wobei sogar einzelne Buchstaben erlaubt sind. Auch unverheiratete Paare können einen gemeinsamen Namen bestimmen. Es besteht sogar die Möglichkeit aus beiden Namen einen gemeinsamen neuen zu basteln. Dieser Trend kommt aus den USA und nennt sich „Meshing“. Dort kann also aus Meier und Müller eine Familie Meiller werden.
Was passiert nach einer Scheidung?
Auch nach einer Scheidung behält das geschiedene Paar den Ehenamen. Gegenüber dem Standesbeamten kann jedoch der Geburtsname oder der Name wieder angenommen werden, der bis zur Hochzeit geführt wurde. Außerdem besteht die Möglichkeit dem Ehenamen diesen Name voranzustellen oder anzufügen.
Klingt kompliziert?
Ihr findet das klingt alles ziemlich kompliziert? Ist es aber eigentlich gar nicht, denn in Deutschland sind zusammengefasst nur drei Alternativen denkbar: Beide Partner*innen entscheiden sich für einen gemeinsamen Familiennamen, ein*e Partner*in trägt einen Doppelnamen oder beide Partner*innen behalten einfach ihren “alten” Namen. Fakt ist, dass sich das Namensrecht im Laufe der Jahrezehnte immer wieder den gesellschaftlichen Bildern von Gleichstellung, Partnerschaften und Familie angeglichen hat. Mit Spannung ist also, in Hinblick auf wunderbar bunte und partnerschaftliche Familienkonstellationen, die weitere Entwicklung zu beobachten.
Dieser Artikel ist bereits auf meinem Blog https://www.kanzlei-kutschak.de/blog/ erschienen.