Das aktuelle Mutterschutzgesetz ist ein Relikt aus den 50er-Jahren und soll modernisiert werden – warum kommen Schülerinnen und Studentinnen dann weiterhin nicht vor?
Eigentlich hatte die Familienministerin Manuela Schwesig (die selbst pünktlich zum Frauentag am 8. März zum zweiten Mal Mutter geworden ist) vorgehabt, das Mutterschutzgesetz zu reformieren und den Schutz rund um die Geburt endlich auch auf Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen auszuweiten.
Im Referentenentwurf von Anfang Dezember des vergangenen Jahres hieß es noch: „Für Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen gilt dieses Gesetz, soweit sie in vergleichbarer Weise Gefährdungen ausgesetzt sind wie Beschäftigte…“.
Ausnahmen sind nicht nachvollziehbar
Im aktuellen Gesetzentwurf ist davon nun nicht mehr die Rede, wie tagesschau.de berichtet – und zitiert die stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes, die diese Tatsache kritisiert: „Wer den Mutterschutz wirklich stärken will, der darf keine Ausnahmen zulassen. Es ist ein Unding und überhaupt nicht nachvollziehbar, warum Schülerinnen, Praktikantinnen und Studentinnen von einer neuen Regelung nun ausgenommen bleiben sollen. Heutzutage ist der Schul- und Studienalltag geprägt durch Tagesabläufe, die den Rahmen des Arbeitszeitgesetzes durchaus überschreiten“, sagt Elke Hannack.
Die bisherige (seit 1952 geltende) Regelung in Deutschland kurz zusammengefasst: Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- und Mehrlingsgeburten wird diese Zeit auf zwölf Wochen ausgedehnt; kommt ein Kind früher zur Welt, so werden die vor der Geburt „verlorenen“ Tage hinten drangehängt, so dass jede Frau auf insgesamt mindestens 14 Wochen Mutterschutz kommt. Neu ist, dass auch Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, zwölf statt acht Wochen Mutterschutz bekommen sollen.
Und weiter heißt es: „Um die Frauen in dieser Zeit vor finanziellen Nachteilen zu schützen, regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen“. Sprich: In der Regel bekommen nichtselbstständig beschäftigte Frauen in der Zeit, in der sie sich im Mutterschutz befinden, einen Ausgleich in Höhe ihres Netto-Einkommens gezahlt.
Mütter sollen besonderen Schutz genießen
Außerdem kann einer Frau vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt nicht gekündigt werden (bis auf wenige Ausnahmen). Außerdem sieht das Gesetz außerhalb dieser 14 Wochen „zum Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (zum Beispiel Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor“. Sollte eine schwangere Frau also schon vor Beginn der Mutterschutzfrist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, ihre Arbeit zu machen, besteht die Möglichkeit, sich vom Arzt ein so genanntes individuelles Beschäftigungsverbot ausstellen zu lassen.
Angeblich hat Schwesig angesichts des Drucks aus der Union klein beigegeben. Besonders die Bildungministerin Johanna Wanka (CDU) soll gegen die Idee gewesen sein, Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen ebenfalls unter Mutterschutz zu stellen. Aus ihrem Ministerium hieß es, Studentinnen beispielsweise wollten gar keine starren Regelungen, die dazu führen könnten, dass sie wegen der Geburt eines Kindes nicht zu Prüfungen zugelassen würden. Solch starre Fristen könnten womöglich den Druck sogar noch erhöhen. Vom DGB heißt es dazu, Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen seien keine Mütter zweiter Klasse und es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, ihnen den Mutterschutz zu verweigern.
Was denken die Studentinnen und Praktikantinnen unter euch: Würdet ihr euch durch eine gesetzliche „Verpflichtung“ zum Mutterschutz tatsächlich eingeschränkt fühlen?
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